Artikel 1: Begriffsbestimmungen
1.1 Unter "Veenhuis" ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts Veenhuis Machines B.V. mit Sitz und Geschäftsstelle in Raalte zu verstehen.
1.2 Unter "Abnehmer" ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem der Käufer einer von Veenhuis gelieferten und/oder hergestellten Sache sowie derjenige zu verstehen, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung Dienstleistungen erbracht und/oder Sachen hergestellt werden.
2 Artikel 2: Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und Verträge bezüglich der Lieferung von Waren, die Annahme von Aufträgen sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch Veenhuis. Diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen finden außerdem Anwendung auf alle Verhandlungs- und vorvertraglichen Situationen, in denen sich Veenhuis befindet.
2.2 Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen der Abnemern von Veenhuis wird ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Bedingungen sind nur dann Bestandteil eines Vertrages, soweit diese Konditionen oder Bedingungen von Veenhuis ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.
Artikel 3: Angebot und Zustandekommen eines Vertrages
3.1 Alle von Veenhuis abgegebenen Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.2 Ein Angebot ist nicht länger als 30 Tage gültig. Das Angebot wird nach 30 Tagen hinfällig, sofern Veenhuis nicht ausdrücklich mitteilt, dass sie das Angebot nach Ablauf dieser Frist noch aufrecht zu erhalten wünscht.
3.3 Veenhuis ist an Rechtshandlungen (darunter ein Angebot) nur dann gebunden, wenn diese von dazu befugten Mitarbeitern vorgenommen wurden. Rechtshandlungen nicht befugter Mitarbeiter sind für Veenhuis nur bindend, wenn sie diese ausdrücklich bestätigt.
3.4 Ein Vertrag, darunter eine eventuelle Vertragsänderung oder -ergänzung, kommt erst durch die schriftliche Festlegung in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag oder einer von Veenhuis unterzeichneten Bestätigung zustande.
3.5 Eine schriftliche, von Veenhuis unterzeichnete Bestätigung gilt als vollständige und korrekte Festlegung des Inhalts des zustande gekommenen Vertrages, es sei denn, der Abnehmer hat Veenhuis innerhalb von vier Kalendertagen nach dem Datum des Versands dieser Bestätigung über seine Einwände in Kenntnis gesetzt.
3.6 Wenn der Abnehmer Veenhuis Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, kann Veenhuis von deren Richtigkeit ausgehen und wird diese ihrem Angebot zugrunde legen.
3.7 Wenn ihr Angebot nicht angenommen wird, hat Veenhuis das Recht, sämtliche Kosten, die ihrerseits im Zusammenhang mit der Unterbreitung des Angebots angefallen sind, dem Abnehmer in Rechnung zu stellen.
Artikel 4: Preise und Preisänderungen
4.1 Die Kosten für das Einladen, den Transport und das Ausladen der Sachen sowie die eventuellen Emballagekosten sind nicht im Preis enthalten und werden, sofern Veenhuis zum Einladen, Transportieren und Auslagen sowie der Bereitstellung von Emballage verpflichtet ist, dem Abnehmer separat in Rechnung gestellt.
4.2 Die Zahlung der Preiserhöhung im Sinne des vorigen Absatzes dieses Artikels erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung der Hauptsumme oder des letzten Abschlags.
Artikel 5: Geistiges Eigentum
5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält Veenhuis die Urheberrechte und sämtliche Rechte am industriellen Eigentum der von ihr abgegebenen Angebote, zur Verfügung gestellten Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, (Probe-)Modelle, Software usw.
5.2 Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben bleiben Eigentum von Veenhuis, und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dem Abnehmer für deren Herstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden oder nicht. Diese Angaben dürfen ohne die ausdrückliche Genehmigung von Veenhuis weder kopiert, noch verwendet oder gegenüber Dritten verlautbar gemacht werden. Im Falle des Verstoßes gegen diese Bestimmung schuldet der Abnehmer Veenhuis ein sofort fälliges Zwangsgeld in Höhe von € 25.000,00 pro Verstoß dies unbeschadet des Rechts von Veenhuis, vollständigen Schadenersatz zu fordern.
5.3 Der Abnehmer muss die ihm zur Verfügung gestellten Angaben im Sinne von Absatz 1 auf die erste Aufforderung hin innerhalb der von Veenhuis gesetzten Frist zurückgeben. Im Falle des Verstoßes gegen diese Bestimmung schuldet der Abnehmer Veenhuis ein Zwangsgeld von € 1.000,00 pro Tag. Dieses Zwangsgeld kann neben einem eventuelle Schadenersatz gesetzlich eingeklagt werden
Artikel 6: Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen und Entwürfe
6.1 Der Abnehmer kann aus den Empfehlungen und Informationen, die er von Veenhuis bekommt, keine Rechte ableiten, wenn diese keinen unmittelbaren Bezug auf den Vertrag bzw. Auftrag haben.
6.2 Der Abnehmer ist für die von ihm oder in seinem Namen angefertigten Zeichnungen und Berechnungen sowie für die funktionale Eignung der von ihm oder in seinem Namen vorgeschriebenen Materialien verantwortlich.
6.3 Der Abnehmer schützt Veenhuis vor sämtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und ähnlichem, die von ihm oder in seinem Namen zur Verfügung gestellt wurden.
6.4 Veenhuis darf die Materialien, die der Abnehmer verwenden will, vor deren Verarbeitung auf eigene Rechnung prüfen (lassen).
Artikel 7: Lieferzeit und Risikoübertragung
7.1 Der Liefertermin wird von Veenhuis annähernd festgelegt und in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angebot angegeben. Der von Veenhuis angegebene Liefertermin kann vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Angabe ihrerseits in keinem Fall als Verwirkungsfrist betrachtet werden.
7.2 Bei der Festlegung dieses Liefertermins geht Veenhuis davon aus, dass der Auftrag unter den Umständen ausgeführt werden kann, die zu dem Zeitpunkt bekannt waren.
7.3 Aus der Überschreitung eines vereinbarten Endliefertermins kann in keinem Fall ein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden, sofern dies nicht vorab beim Verkauf schriftlich vereinbart wurde.
7.4 Zwischenzeitliche Spezifikationsänderungen auf Wunsch des Abnehmers, die zu einer Verzögerung der Lieferfrist führen können, gehen vollumfänglich auf Rechnung und Risiko des Abnehmers.
7.5 Die Lieferung erfolgt ab Fabrik, ab Werk, wobei diese Lieferbedingung gemäß den Incoterms 2000 ausgelegt wird, die von der ICC (International Chamber of Commerce) aufgestellt wurden; das Risiko der Sache geht in dem Moment auf den Abnehmer über, in dem Veenhuis ihm die Sache zur Verfügung stellt.
7.6 Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 5 dieses Artikels können Veenhuis und der Abnehmer vereinbaren, dass Veenhuis den Transport der Sache übernimmt. Das Risiko der Lagerung, des Beladens, des Transports und des Entladens trägt auch in dem Fall vollumfänglich der Abnehmer.
7.7 Auch wenn Veenhuis die verkaufte Sache installiert und/oder montiert, geht das Risiko der Sache in dem Moment auf den Abnehmer über, in dem Veenhuis ihm die Sache im Betriebsgebäude von Veenhuis oder an einem anderen vereinbarten Ort zur Verfügung stellt.
Artikel 8: Eintausch
8.1 Wenn der Abnehmer einen Teil seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber Veenhuis auf eine andere Weise erfüllt als durch Zahlung in Geld, womit sich Veenhuis übrigens ausdrücklich einverstanden erklärt haben muss und wodurch somit von Inzahlungnahme im Sinne von Artikel 45 Band 6 niederländisches BGB die Rede ist, hat der Abnehmer - im Ermessen von Veenhuis - das Recht, entweder das eingetauschte Objekt weiter zu nutzen oder ein von Veenhuis zur Verfügung zu stellendes Ersatzobjekt weiter zu nutzen, bis die Lieferung der von Veenhuis an den Abnehmer verkauften Sache erfolgt ist, sofern beim Verkauf nichts anderes vereinbart wurde.
8.2 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Veenhuis das von ihr verkaufte Objekt an den Abnehmer geliefert hat und der Abnehmer das von ihm eingetauschte Objekt Veenhuis zur Verfügung gestellt hat, geht das eingetauschte Objekt vollumfänglich auf Rechnung und Risiko des Abnehmers.
8.3 Wenn sich das in Zahlung gegebene Objekt bei der Lieferung an Veenhuis in einem anderen Zustand befindet als zu dem Zeitpunkt, an dem Veenhuis und der Abnehmer vereinbart haben, dass das Objekt in Zahlung gegeben werden soll oder zu dem Zeitpunkt, an dem der Preis der in Zahlung gegebenen Sache von Veenhuis und dem Abnehmer festgelegt wurde - alles im ausschließlichen Ermessen von Veenhuis - hat Veenhuis das Recht, den Preis der Inzahlungnahme (einseitig) neu festzulegen oder den Vertrag zur Inzahlungnahme aufzulösen, ohne dass hierzu eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
8.4 Wenn Veenhuis von ihrem Recht auf Auflösung des Vertrages zur Inzahlungnahme Gebrauch gemacht hat, ist der Abnehmer verpflichtet, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Veenhuis vollumfänglich durch Zahlung in Geld nachzukommen.
Artikel 9: Bezahlung
9.1 Die Zahlung ist auf ein von Veenhuis angegebenes Bankkonto zu überweisen.
9.2 Die Bezahlung des vereinbarten Preises hat innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
9.3 Als Zahlungsdatum gilt der Tag, an dem der fällige Betrag auf dem von Veenhuis angegebenen Bankkonto eingegangen ist.
9.4 Der Abnehmer ist weder zur Verrechnung, noch zu irgendeinem Abzug oder einer Ermäßigung des vereinbarten Preises laut Angabe auf der Rechnung oder anderen Rechnungen in Bezug auf einen anderen mit Veenhuis geschlossenen Vertrag berechtigt.
9.5 Veenhuis hat jederzeit das Recht, vom Abnehmer eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung zu verlangen; der Abnehmer wird die verlangte Sicherheit auf die erste Aufforderung von Veenhuis leisten. Veenhuis ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzuschieben, bis die verlangte Sicherheit geleistet wurde.
9.6 Alle Zahlungsforderungen sind sofort fällig, wenn:
9.6.a eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
9.6.b der Abnehmer in Konkurs gerät, Zahlungsaufschub beantragt oder ihm gegenüber das niederländische Schuldsanierungsgesetz für natürliche Personen für geltend erklärt wird;
9.6.c ein oder mehr Güter des Abnehmers gepfändet werden;
9.6.d der Abnehmer aufgelöst oder liquidiert wird;
9.6.e der Abnehmer entmündigt wird oder verstirbt.
9.7 Wenn die Bezahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber Veenhuis ohne weitere Anmahnung oder Inverzugsetzung sofort vom Verfallstag an bis einschließlich dem Tag der Bezahlung Zinsen auf den fälligen Betrag. Diese Zinsen betragen 12% pro Jahr, entsprechen aber den gesetzlichen Zinsen, falls diese höher sind. Bei der Zinsberechnung gilt ein angebrochener Monat als voller Kalendermonat.
9.8 Wenn die Bezahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt ist, ist der Auftraggeber gegenüber Veenhuis verpflichtet, falls Veenhuis sich zur Einleitung der außergerichtlichen Beitreibung entscheidet, die seitens Veenhuis angefallenen außergerichtlichen Inkassokosten zu erstatten. Diese Kosten werden auf 15% der Hauptsumme festgesetzt.
Artikel 10: Haftung
10.1 Außer im Falle von Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsleitung von Veenhuis oder eines leitenden Untergebenen von Veenhuis wird jegliche Haftung und jegliche Schadenersatzforderung ausgeschlossen. Veenhuis ist außerdem in keinem Fall zum Ersatz von (Betriebs-)Schaden verpflichtet, darunter auch Gewinn- oder Einkommensausfall und die Vergütung von immateriellem Schaden. Des Weiteren ist jede Forderung, die sich nicht auf die gelieferten Sachen und/oder Teile davon bezieht, wie beispielsweise Folgeschaden, ausgeschlossen.
10.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels beschränkt sich jede Schadenersatzforderung maximal auf den Betrag, für den Veenhuis gesetzlich haftpflichtversichert ist.
10.3 Der Abnehmer ist verpflichtet, Veenhuis vor sämtlichen etwaigen Kosten, Schäden und Zinsen zu schützen, die ihrerseits als direkte oder indirekte Folge von Forderungen entstehen und von Dritten in Bezug auf die Ausführung dieses Vertrages - und allgemein in Bezug auf Vorfälle, Handlungen oder Unterlassungen, für die Veenhuis infolge dieser Bedingungen gegenüber dem Abnehmer nicht haftbar ist - ihr gegenüber geltend gemacht werden.
10.4 Der Abnehmer ist auf Grund des Vertrages verpflichtet, einer Aufforderung zur Gewährleistung seitens Veenhuis Folge zu leisten.
Artikel 11: Reklamationen
11.1 Der Abnehmer muss bei der Lieferung der Sachen kontrollieren, ob die Lieferung seiner Bestellung bzw. seinem Auftrag entspricht.
11.2 Reklamationen in Bezug auf gelieferte Sachen oder geleistete Dienste werden von Veenhuis nur bearbeitet, wenn sie innerhalb von acht (8) Tagen nach der Annahme der Sachen Veenhuis schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden.
11.3 Reklamationen in Bezug auf unsichtbare Mängel sind vom Abnehmer innerhalb von acht (8) Tagen nach deren Feststellung mittels Einschreiben oder per Telefax/E-Mail unter Angabe der Mängel anzuzeigen.
11.4 Reklamationen in Bezug auf ausgestellte Rechnungen werden von Veenhuis nur bearbeitet, wenn sie vor dem Fälligkeitstag der Rechnung schriftlich bei Veenhuis angezeigt werden.
11.5 Reklamationen schieben die sich aus beliebigen mit Veenhuis geschlossenen Verträgen ergebenden Verpflichtungen des Abnehmers nicht auf.
Artikel 12: Garantie
12.1 Veenhuis verbürgt sich unter Berücksichtigung der in diesen Bedingungen angegebenen Einschränkungen bei der Lieferung der Sachen und der Ausführung von Arbeiten für die Tauglichkeit dieser Sachen und der ausgeführten Arbeiten, alles so zu verstehen, dass sämtliche Mängel, bezüglich der Abnehmer nachweist, dass sie innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der Lieferung im Sinne von Artikel 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich oder überwiegend als direkte Folge eines Fehlers in der von Veenhuis entworfenen Konstruktion oder infolge mangelhafter Verarbeitung oder der Verwendung von schlechtem Material entstanden sind, im Ermessen von Veenhuis von ihr kostenlos in ihrer Fabrik oder kostenlos an dem Ort, an dem sich die Sache befindet, behoben oder durch neue Sachen ersetzt werden. Wenn Veenhuis angibt, dass sie die Sache in ihrer Fabrik nachbessern will, wird der Abnehmer die Sache frachtfrei an Veenhuis zurückschicken. Wenn Veenhuis angibt, dass sie die betreffende Sache vor Ort herstellen will, wird der Abnehmer auf seine Kosten Veenhuis dazu die Gelegenheit geben und Veenhuis (Hilfs-)Werkzeuge sowie Hilfs- und Betriebsmaterialien zur Verfügung stellen. Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser Bestimmung nicht oder nicht fristgemäß Folge geleistet wurde, gehen auf Rechnung des Abnehmers. Die Kosten für die Demontage, den Transport (der betreffenden Sache und/oder Teile) sowie die Montage der nachzubessernden Sache gehen in allen Fällen auf Rechnung des Abnehmers.
12.2 Die Garantie im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn die Mängel (auch) die Folge von normalem Verschleiß oder unsachgemäßer bzw. falscher Wartung sind oder wenn die Sache für andere als normale (Betriebs-)Zwecke verwendet wurde oder wenn sich der Abnehmer nicht strikt an die von Veenhuis vorgegebene Betriebs- beziehungsweise Bedienungsanleitung gehalten hat.
12.3 Die Garantie im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels für Sachen und/oder Teile, die von einem Dritten bezogen wurden, beschränkt sich auf die von diesem Dritten gegenüber Veenhuis gewährte Garantie für diese Sachen und/oder Teile. Die Garantie im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht in Bezug auf Mängel, die vollständig oder teilweise die Folge einer beliebigen behördlichen Vorschrift hinsichtlich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien sind. Die Garantie im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die von Veenhuis verwendeten Sachen, die in Rücksprache mit und/oder vom Abnehmer geliefert wurden.
12.4 Der Garantieanspruch erlischt (außerdem):
12.4.a wenn der Abnehmer die Bestimmungen in Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt hat;
12.4.b wenn seit der Lieferung im Sinne von Artikel 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwölf (12) Monate verstrichen sind;
12.4.c wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Veenhuis Reparatur- oder andere Arbeiten an den Sachen vorgenommen wurden oder Änderungen an den Sachen angebracht wurden;
12.4.d wenn Veenhuis vom Abnehmer nicht sofort Gelegenheit gegeben wurde, die Reklamationen zu prüfen und eventuelle Mängel zu beheben;
12.4.e wenn der Abnehmer einer beliebigen Verpflichtung, die sich für ihn aus den mit Veenhuis geschlossenen Vertrag oder anderen mit Veenhuis geschlossenen Verträgen ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß nachgekommen ist;
12.4.f wenn der Abnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung ein vollständig ausgefülltes Garantieformular an Veenhuis zurückgeschickt hat;
12.4.g wenn der Schaden durch ein Unglück von außen entstanden ist.
12.5 Nicht unter die Garantie fallen:
12.5.a Leistungsreklamationen;
12.5.b Einkommensausfall;
12.5.c beliebige und alle geltenden lokalen Steuern;
12.5.d Reise- und Aufenthaltsspesen.
12.6 Als Ersatz gelieferte Teile oder die Reparatur von Material und/oder andere Tätigkeiten verlängern in keinem Fall die Garantiefrist für die betreffende Sache.
12.7 Veenhuis hat das Recht, beim Austausch von defekten Teilen, die Verschleiß ausgesetzt sind, durch neue Teile die Wertminderung der alten Teile in Rechnung zu stellen.
12.8 Wenn Veenhuis aus beliebigen Gründen nicht in der Lage ist, Teile der Sachen als Ersatz für gelieferte Teile von Sachen im Rahmen der Garantie zu liefern, werden - falls nach Billigkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Hindernisse vorübergehender Art sind - die Garantieverpflichtungen aufgeschoben, bis die Hindernisse beseitigt sind, während - falls nach Billigkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Hindernisse dauerhafter Art sind - Veenhuis den Geldwert der Teile, d.h. den ursprünglich von Veenhuis gezahlten Herstellungspreis für diese oder ähnliche Teile von Sachen erstatten wird, ohne dass der Abnehmer dadurch das Recht auf Auflösung und/oder Schadenersatz erwirbt.
12.9 Die angebliche Nichterfüllung ihrer Garantieverpflichtungen durch Veenhuis befreit den Abnehmer nicht von den Verpflichtungen, die ihm aus dem mit Veenhuis geschlossenen Vertrag oder anderen mit Veenhuis geschlossenen Verträgen (die sich hieraus ergeben) entstehen.
12.10 Veenhuis ist berechtigt, den Abnehmer für die Kosten in Regress zu nehmen, die durch eine unberechtigte Berufung auf die in diesem Artikel beschriebenen Garantieverpflichtungen entstehen.
12.11 Sowohl im Falle eines ausländischen Abnehmers als auch im Falle der berechtigten Vermutung, dass ein Abnehmer zahlungsunfähig ist, hat Veenhuis jeweils das Recht, vor der Erfüllung ihrer in diesem Artikel beschriebenen Garantieverpflichtungen eine Sicherheitsleistung für die damit verbundenen Kosten oder eine Vorauszahlung zu verlangen.
Artikel 13: Aufschub und Auflösung
13.1 Im Falle von höherer Gewalt ist Veenhuis berechtigt, ohne richterliches Einschreiten nach ihrem Ermessen die Ausführung des Vertrages maximal sechs (6) Monate aufzuschieben oder den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen, ohne ihrerseits zu irgendeinem Schadenersatz gegenüber dem Abnehmer verpflichtet zu sein. Veenhuis ist während des Aufschubs berechtigt - und am Ende der Aufschubsfrist verpflichtet - sich für die Ausführung oder die vollständige bzw. teilweise Auflösung des Vertrages zu entscheiden.
13.2 Im Falle des Aufschubs oder der Auflösung kraft der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels hat Veenhuis das Recht, die sofortige Bezahlung der von ihr für die Ausführung des Vertrages zurückgelegten, in Bearbeitung genommenen und hergestellten Grundstoffe, Materialien, Teile und Sachen zu verlangen, dies zu dem Wert, der diesen Sachen nach Billigkeit beigemessen werden kann. Im Falle der Auflösung kraft der Bestimmungen in Artikel 1 dieses Artikels ist der Abnehmer verpflichtet, nach der Bezahlung des infolge des ersten Satzes von diesem Absatz fälligen Betrages die Sachen im Sinne des ersten Satzes von diesem Absatz an sich zu nehmen. Andernfalls hat Veenhuis das Recht, diese Sachen auf Rechnung und Risiko des Abnehmers einlagern zu lassen oder auf dessen Rechnung zu verkaufen.
13.3 Wenn der Abnehmer einer oder mehreren Verpflichtungen, die sich für ihn aus dem mit Veenhuis geschlossenen Vertrag oder aus einem anderen Vertrag ergeben, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Abnehmer in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Veenhuis nachzukommen, sowie im Falle der Insolvenz, des Zahlungsaufschubs, der vollständigen oder teilweisen Stilllegung, Liquidation oder Übertragung des Betriebes des Abnehmers - die Übertragung eines erheblichen Teils seiner Forderungen inbegriffen - sowie im Falle der Pfändung von einer oder mehreren Sachen des Abnehmers hat Veenhuis das Recht, ohne Inverzugsetzung und ohne richterliches Einschreiten entweder die Ausführung eines jeden mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrages für maximal sechs (6) Monate aufzuschieben oder diesen vollständig oder teilweise aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Gewährleistung verpflichtet zu sein und unbeschadet der ihr ansonsten zustehenden Rechte. Veenhuis ist während dieses Aufschubs berechtigt - und am Ende der Aufschubsfrist verpflichtet - sich für die Ausführung oder die vollständige bzw. teilweise Auflösung des Vertrages zu entscheiden.
13.4 Im Falle des Aufschubs kraft der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels wird der vereinbarte Preis unter Abzug der bereits bezahlten Abschläge und der infolge des Aufschubs seitens Veenhuis gesparten Kosten sofort fällig und ist Veenhuis berechtigt, die für die Ausführung des Vertrages von ihr zurückgelegten, in Bearbeitung genommenen oder hergestellten Grundstoffe, Materialien, Teile und Sachen auf Rechnung und Risiko des Abnehmers einlagern zu lassen. Im Falle der Auflösung kraft der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels wird der vereinbarte Preis - sofern kein vorheriger Aufschub stattgefunden hat - unter Abzug der bereits bezahlten Abschläge und der infolge des Aufschubs seitens Veenhuis gesparten Kosten sofort fällig und ist der Abnehmer verpflichtet, den vorgenannten Betrag zu bezahlen und die darin enthaltenen Sachen an sich zu nehmen. Andernfalls ist Veenhuis berechtigt, die Sachen auf Rechnung und Risiko des Abnehmers einlagern zu lassen oder auf dessen Rechnung zu verkaufen.
13.5 Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere von Absatz 1 dieses Artikels ist in diesen Bedingungen jeder vom Willen von Veenhuis unabhängige Umstand zu verstehen - auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war - der die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert, darunter Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Brand, Witterung, bei der nicht gearbeitet werden kann, Revolutionen, Piraterie, Naturkatastrophen im allgemeinen, (epidemische) Tierkrankheiten, die Einfluss auf die Betriebsführung von Veenhuis haben können, Terrorakte, Explosionen, Unruhen, Wasserschäden, Überschwemmungen, Betriebsbesetzung, Ausschließung, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, behördliche Maßnahmen, Defekte an Maschinerien, Störungen in der Energieversorgung sowie Materialknappheit, alles sowohl im Betrieb von Veenhuis als auch bei Dritten, von denen Veenhuis die für ihre Betriebsführung benötigten Sachen bezieht, oder bei der Lagerung oder während des - sei es in Eigenregie ausgeführten - Transports, sowie alle sonstigen Ursachen, die ohne Schuld und außerhalb des Risikobereichs von Veenhuis entstehen.
13.6 Indem der Abnehmer einen Autrag, wie festgelegt in dem Vertrag, unabhängig den Grund, auflöst, dann ist, ohne richterliches Einschreiten, 20% des vereinbarten Preises sofort fällig, alles im ausschließlichen Ermessen von Veenhuis.
Artikel 14: Eigentumsvorbehalt, Übertragung und Zurückbehaltungsrecht
14.1 Nach der Lieferung bleibt Veehuis Eigentümerin der gelieferten Sachen, solange der Abnehmer:
14.1.a seine Pflichten auf Grund dieses Vertrages oder anderer derartiger Verträge verletzt;
14.1.b nicht für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen auf Grund derartiger Verträge bezahlt oder bezahlt hat;
14.1.c Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge ergeben, wie Schadenersatz, Zwangsgeld, Zinsen und Kosten nicht bezahlt hat.
14.2 Solange gelieferte Sachen einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, darf der Abnehmer diese außer im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit nicht belasten.
14.3 Nachdem Veenhuis ihren Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf sie die gelieferten Sachen zurückholen. Der Abnehmer erlaubt Veenhuis, den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden.
14.4 Wenn Veenhuis ihren Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen kann, weil die gelieferten Sachen vermischt, verformt oder demontiert wurden, ist der Abnehmer verpflichtet, die (neu gebildeten) Sachen an Veenhuis zu verpfänden oder anderweitig eine Sicherheit für die gegenüber Veenhuis zu dem Zeitpunkt oder später fällige Summe zu leisten.
14.5 Wenn Veenhuis ihren Eigentumsvorbehalt nicht mehr geltend machen kann, weil die von ihr gelieferten Sachen vom Abnehmer veräußert wurden, ist der Abnehmer verpflichtet, auf die erste Aufforderung von Veenhuis hin seine Forderung dem gegenüber, an den er die von Veenhuis gelieferte Sache weiterverkauft hat, zu übertragen. Der Abnehmer erteilt Veenhuis in diesem Zusammenhang eine unwiderrufliche Vollmacht zur Unterzeichnung der Abtretungsurkunde in seinem Namen. Der Abnehmer ist verpflichtet, Veenhuis auf ihre erste Aufforderung hin Einblick in seine Buchhaltung mit Anlagen zu gewähren, um feststellen zu können, an wen der Abnehmer die von Veenhuis gelieferten Sachen weiterverkauft hat. Die Verrechnung des Betrages, den der Abnehmer Veenhuis schuldet, mit der an Veenhuis übertragenen Forderung gegenüber dem Dritten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Dritte die Zahlung an Veenhuis leistet.
14.6 Außer den Fällen, in denen Veenhuis auf Grund des Gesetzes ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, hat Veenhuis auch das Recht, die Sache oder Sachen, die sie vom Abnehmer in Verwahrung hat, so lange zu behalten, bis ihre wie auch immer begründeten Forderungen gegenüber dem Abnehmer vollumfänglich beglichen sind.
Artikel 15: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Alle von Veenhuis geschlossenen Verträge sowie alle Verhandlungs- und anderen vorvertraglichen Situationen, in denen sich Veenhuis befindet, unterliegen niederländischem Recht.
15.2 Das UN-Kaufrechtsübereinkommen (C.I.S.G.) findet zwischen Veenhuis und dem Abnehmer keine Anwendung.
15.3 Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dem zwischen Veenhuis und dem Abnehmer geschlossenen Vertrag ergeben oder damit zusammenhängen, werden ausschließlich bei der zuständigen richterlichen Instanz in Zwolle anhängig gemacht, es sei denn, Veenhuis gibt an, dass sie die Streitigkeit bei einer anderen richterlichen Instanz anhängig zu machen wünscht.
15.4 Indem diese algemeine Geschäftsbedingungen übersetzt worden sind in eine andere Sprache, dann ist, im Falle den sämtliche Streitigkeiten, die Niederländsche Vesrion führent.